Allgemeine Geschäftsbedingungen 

inovi gmbh
Uhlandstraße 12
D-79423 Heitersheim
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I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der inovi gmbh (im Folgenden „inovi“ genannt) gilt mit folgenden Einschränkungen ausschließlich diese AGB: Sollen mit dem Kunden bereits bestehende Überlassungs-, Pflege- bzw. Nutzungsverträge aktualisiert oder neu abgeschlossen werden, gelten die in den Verträgen festgeschriebenen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der inovi nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

  1. Angebote von inovi sind freibleibend und unverbindlich. Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist eine gültige Bestellung. Eine gültige Bestellung kommt dadurch zustande, dass der Kunde eine schriftliche Bestellung an inovi sendet und inovi dieser Bestellung nicht innerhalb 5 Werktagen widerspricht. Ferner kann eine gültige Bestellung dadurch erfolgen, dass inovi eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden sendet und der Kunde die Auftragsbestätigung durch Unterschrift bestätigt zurückschickt. Eine gültige Bestellung ist auch durch Gegenzeichnung von Verträgen möglich. Andere Formen des Vertragsabschlusses sind unwirksam.
  2. Jegliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere auch die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die von inovi angegebenen Preise sind, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unkosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Die inovi behält sich das Recht vor, eine Unkostenpauschale für den entstandenen Versandaufwand in Rechnung zu stellen, sofern dieser Betrag im Angebot aufgeführt worden ist.
  2. Kunden werden von inovi auf Rechnung beliefert. Bei von Lieferanten bezogenen Produkten verlangt die inovi vom Kunden in der Regel die Bezahlung auf Vorkasse. Im Übrigen sind die Rechnungen von inovi innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist inovi berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, bei Nichteinlösung von Schecks oder beim bekannt werden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, nur gegen Vorkasse zu liefern. Außerdem kann inovi in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.

IV. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Zum Zurückbehalt oder zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

V. Lieferfristen, Termine
Die inovi liefert bei Verkäufen über Ihre Onlineshops unverzüglich und automatisch auf elektronischem Weg, ansonsten gilt:

  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind von inovi genannte Termine und Fristen nur Circa-Angaben. Liefert oder leistet inovi daher innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten.
  2. Termine und Fristen – gleich ob verbindlich oder unverbindlich – verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferung oder Leistung sich aus Umständen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Liefergegenstandes einvernehmlich abgeändert wird.
  3. Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von inovi nicht zu vertretenden Umständen wie z. B. Streiks, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder unvermeidbaren Betriebsstörungen, die inovi die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.
  4. Im Falle der Lieferverzögerung und des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass die angemessene Nachfrist mindestens 18 Werktage betragen muss.
  5. Die inovi ist nach seinem Ermessen zu Teilleistungen berechtigt.

VI. Abnahme der Lieferung
Wenn inovi geliefert hat, überprüft der Kunde unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit seiner Bestellung.

VII. Ansprüche bei Mängeln

  1. Die Ansprüche gegen inovi wegen Mängel richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus dieser AGB, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften, etwas anderes ergibt.
  2. Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jegliche Fehler von Software unter Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die vertragsgemäße Beschaffenheit einer Ware, insbesondere die Eigenschaften und Funktion einer Software, ergeben sich daher, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich zusätzliche Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich aus der bei Vertragsabschluss gültigen, von inovi verwendeten Allgemeinen Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen der Hersteller stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
  3. Für den Kunden, bei Durchführung einer zumutbaren Eingangskontrolle, erkennbare Mängel sind schriftlich innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware gegenüber inovi zu rügen. So nicht erkennbare Mängel, da nur in der Produktion erkennbar, sind vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, spätestens vier Wochen nach ihrer Entdeckung, gegenüber inovi in schriftlicher Form zu rügen.
  4. Bei mangelhafter Lieferung ist inovi nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (siehe IX. Haftung), Schadenersatz zu verlangen. Bei nur geringfügiger Pflichtverletzung (insbes. geringfügigen Mängeln) ist ein Rücktritt aus-geschlossen.
  5. Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, nach der Abnahme.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

  1. Die inovi steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechten Dritter ist. Der Kunde wird inovi unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. Soweit der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, gelten die Bestimmungen der Ziff. VII. d) und e) entsprechend. Zur Nacherfüllung darf inovi dem Kunden das vereinbarte Nutzungsrecht durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen.

IX. Haftung

  1. Eine Schadensersatzhaftung von inovi wegen Pflichtverletzungen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Abschnitte Ziff. IX. b. – j. eingeschränkt.
  2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen inovi – gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Gesetz – setzt voraus, dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von inovi Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde. Insbesondere haftet inovi für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung von inovi falls eine Pflicht fahrlässig derart verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls inovi wegen Schuldnerverzuges haftet.
  3. Soweit inovi gemäß Ziffer IX. b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen für solche Schäden, die für inovi als mögliche Folge einer Vertragsverletzung nicht voraussehbar waren.
  4. Haftet inovi wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen oder in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.
  5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von inovi für Sach- und Vermögensschäden auf die Höhe des Verkaufspreises beschränkt.
  6. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet inovi nicht, soweit ein solcher Verlust durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre.
  7. Soweit inovi im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von inovi geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.
  8. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsfreizeichnungs- bzw. -beschränkungsklauseln unberührt.
  9. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 24 Monate nach Lieferung/ Leistung. Dies gilt nicht, soweit inovi Arglist vorwerfbar ist.
  10. Soweit die Haftung von inovi ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere seiner Mitarbeiter.

X. Gefahrübergang
Wird die Ware durch inovi oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so geht mit Beginn des Transports bzw. mit Übergabe der Ware an die Transportperson die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn bereitgestellte Ware nicht abgerufen oder der Transport bzw. die Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.

XI. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben das Eigentum von inovi bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender oder nach Vertragsabschluss aus der Geschäftsbeziehung für inovi entstehender Forderungen. Dies gilt auch für etwaige Saldoforderungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit der Annahme von Schecks.

XII. Schutz- und Urheberrechte, Lizenzverträge

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die an der vertragsgegenständlichen Software bestehenden Schutz- und Urheberrechte zu beachten.
  2. Die Nutzung eines DV-Programms ist auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Zugriffsschutz-mechanismen sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die das DV-Programm gleichzeitig benutzen, die Zahl der erworbenen Lizenzen nicht überschreitet. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn auf einem Netz-Server installiert wurde. Ein DV-Programm ist in Benutzung, wenn es in den Zwischenspeicher (RAM) geladen ist. Die Nutzung der Lizenzen ist auf den Kunden bzw. seine Mitarbeiter beschränkt. Die Herstellung von Kopien oder Teilkopien (einschließlich zugehöriger Dokumentation) mit Ausnahme einer Sicherungskopie, sowie die Weitergabe von Kopien, auch der Sicherungskopie, ist grundsätzlich untersagt. Auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, ist dem Kunden überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das DV-Programm abzuändern oder zu bearbeiten bzw. mit anderen Programmen zu verbinden.
  3. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde in den Fällen, in denen dies vom Hersteller verlangt wird, die vertragsgegenständliche Software erst nach Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Hersteller und dann in Übereinstimmung hiermit zu nutzen.

XIII. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

  1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen von inovi seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen.
  2. Außerdem wird der Kunde im zumutbaren Umfang inovi die zur Erfüllung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten erforderlichen Informationen erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen zur Verfügung stellen, die beweisen, dass er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der vorsteuerabzugsberechtigt ist.

XIV. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Datenspeicherung

  1. Der Gerichtsstand für Kaufleute ist für die inovi gmbh Freiburg im Breisgau. Die inovi ist jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an dessen Sitz Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Für die inovi gilt für das Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von inovi gespeichert werden.
  4. Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist alsdann durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.